Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV§ 24 Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- OVG NRW, 08.05.2012 – 12 A 1602/11Zitiert von 1
- OVG NRW, 21.12.2007 – 12 A 2269/07Zitiert von 8
- VG Düsseldorf, 31.05.2011 – 19 K 6539/10
- VG Frankfurt am Main, 10.11.2010 – 7 K 983/10.F
- VG Berlin, 11.07.2017 – 22 K 172.15
- OVG NRW, 05.07.2006 – 12 A 2228/06Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 25.11.2022 – 10 A 1021/22.Z
- VG Lüneburg, 14.11.2017 – 4 A 100/16Zitiert von 3
- OVG NRW, 15.09.2006 – 12 A 2681/06Zitiert von 1
13 Entscheidungen zu § 24 SchwbAV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 SchwbAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Schwerbehinderte Menschen, die an inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Erhaltung und Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten oder zur Anpassung an die technische Entwicklung teilnehmen, vor allem an besonderen Fortbildungs- und Anpassungsmaßnahmen, die nach Art, Umfang und Dauer den Bedürfnissen dieser schwerbehinderten Menschen entsprechen, können Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen durch die Teilnahme an diesen Maßnahmen entstehenden Aufwendungen erhalten. Hilfen können auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden.